Veränderungen im Bereich der Erstattungsfähigkeit
Verbandmittelrichtlinie – Inhalte und Änderungen
Die neue Verbandmitteldefinition ist im Dezember 2020 in Kraft getreten und hat vielfach bei der Verordnung von Wundversorgungsprodukten für Verunsicherung gesorgt. Was hat sich seit des neuen Gesetzesentwurfs geändert und worauf sollte nun besonders geachtet werden? Was ist die Definition von Verbänden und welche Produkte sind nach der neuen Definition betroffen?
Die aktuelle Verbandmittelrichtlinie
Der Gemeinsame-Bundesausschuss (G-BA) hat im Dezember 2020 die neue Verbandmitteldefinition nach § 31 Abs. 1a SGB V innerhalb der Arzneimittel-Richtlinie konkretisiert. In dieser Richtlinie wird nun zwischen „klassischen“ Verbandmitteln, „Verbandmitteln mit ergänzenden Eigenschaften“ und den „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ unterschieden.
Bis zum 2. Dezember 2024 gab es eine Übergangsregelung für sogenannte „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“. Innerhalb dieser Frist konnten diese Produkte, zu denen auch antimikrobiell wirkende silber- oder polyhexanid-haltige Wundauflagen oder Hydrogele zählen, ohne konkreten Nachweis des therapeutischen Nutzens von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet und erstattet werden.
Nach Ablauf dieser Frist sind die Hersteller nun verpflichtet, die medizinische Notwendigkeit und den therapeutischen Nutzen ihrer Produkte beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nachzuweisen. Erst wenn der G-BA den Nutzen auf Basis von Evidenz durch klinische Studien positiv bewertet, werden diese Wundauflagen als „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen und bleiben somit weiterhin in der GKV erstattungsfähig.
Eine erneute Verlängerung der Übergangsfrist um 18 Monate wäre die beste Lösung gewesen, um dem komplexen Antragsverfahren, den Anforderungen an die Nutzenbewertung und weiteren offenen Fragen gerecht zu werden. Nun stehen jedoch zusätzliche Probleme im Raum: Wie groß wird die Versorgungslücke für die Betroffenen sein? Wie gravierend werden die möglichen gesundheitlichen Auswirkungen für chronisch kranke Patient:innen mit Wunden sein? Diese Fragen lassen sich derzeit noch nicht genau beantworten. Umso dringlicher ist es, dass die Politik schnell handelt. Es bleibt zu hoffen, dass die bisher nicht verlängerte Frist keine allzu großen Schäden verursacht.
Erstattungsfähige Produkte von Mölnlycke
Folgende Produkte von Mölnlycke sind noch bis zum 01.12.2024 im Rahmen der 48 monatigen Übergangsfrist erstattungsfähig :
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Fragen und Antworten
Haben Sie Fragen rund um die Erstattung unserer Produkte oder zur Verbandrichtlinien? Gerne beantworten wir Ihnen diese persönlich.
Die häufigsten Fragen und Antworten:
Hat sich in der Erstattungsfähigkeit von Verbandmitteln bereits etwas geändert?
Ja, aktuell gilt eine Übergangsfrist bis zum 02.12.2024. Diese betrifft alle Produkte, die eine eigenständige therapeutische Wirkung entfalten, wie zum Beispiel alle antimikrobiellen Wundauflagen und Hydrogele. Diese sollen künftig erst nach einer Nutzenbewertung des G-BA zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherungen erstattet werden können.
Welche Produkte zählen zu Produkten mit ergänzenden Eigenschaften?
- Reinigende
- Feucht haltende
- Antiadhäsive
- Superabsorbierende
- Geruchsbindende
- Aktivkohlehaltige
- Antimikrobielle Produkte
Wer ist betroffen von der Verbandmitteldefinition?
- Alle Hersteller von antimikrobiellen Wundversorgungsprodukten
- Alle antimikrobiellen Produkte, z.B. Silber, PHMB oder Jod
- Alle GKV Patienten im niedergelassenen Bereich
Ausgenommen sind: - Der stationäre Bereich, da die Produkte hier durch DRG finanziert werden
- PKV-Patienten sind zunächst ausgeschlossen – Sie können die Änderungen adaptieren, müssen dies aber nicht
Inwiefern sind Produkte von Mölnlycke betroffen?
Alle betroffenen Produkte fallen in die 48 monatige Übergangsfrist und sind bis zum 02.12.2024 erstattungsfähig. Darüber hinaus sind wir sehr darum bemüht, Nutzennachweise für unsere Produkte zu erstellen, um auch in Zukunft weiterhin erstattungsfähig zu bleiben.